AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(STAND: 20.09.2022)

Firmensitz: Icefresh GmbH, Bei der Alten Liebe 5, 27472 Cuxhaven

§ 1 Verkauf an Unternehmer, Geltungsbereich, Bestellberechtigung

Wir verkaufen und liefern als Großhandelsunternehmen ausschließlich an Unternehmer, nämlich an Gewerbetreibende der Lebensmittelbranche sowie gewerbliche Großverbraucher. Die von uns angebotenen Waren sind ausschließlich für den Wiederverkauf oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt.

Der Kunde hat uns auf Verlangen Art und Bestehen seines Unternehmens nachzuweisen. Dies kann durch die Vorlage der amtsbestätigten Gewerbeanmeldung geschehen, verbunden mit einer Originalquittung des Finanzamtes über die Zahlung von Umsatzsteuer, die nicht älter als 3 Monate sein darf, oder durch eine Bescheinigung des Finanzamtes, der Industrie- u. Handelskammer oder einer gleichgearteten Institution bzw. eines Steuerberaters. Der Kunde hat uns jede Änderung seiner Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

Für unsere sämtlichen, auch künftigen Warenverkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen sowie ggfs. weitere von uns verwendete, in die Geschäftsbeziehung einbezogene Bedingungen. Entgegenstehende, abweichende zusätzliche und ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. In unserem Schweigen zu Bedingungen des Kunden und in der Entgegennahme der Zahlung liegt keine Zustimmung zu Bedingungen des Kunden. Ist unser Kunde damit nicht einverstanden, so muss er uns sofort schriftlich darauf hinweisen. In diesem Fall können wir unsere Auftragsbestätigungen und Annahmeerklärungen zu Bestellungen des Kunden zurückziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Bestimmungen in von uns oder einem anderen der oben aufgeführten, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendenden Unternehmen mit Dritten für den Kunden oder mit dem Kunden direkt abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen und Einzelverträgen gehen, soweit einschlägig, diesen Bedingungen vor.

 

Wir sind aus wichtigem Grund, insbesondere in folgenden Fällen, berechtigt, dem Kunden einseitig die Bestellberechtigung zu verweigern bzw. zu entziehen:

a) der Bonitätsindex des Kunden bietet nicht die Gewähr dafür, dass Rechnungen bei Fälligkeit bezahlt werden;

b) der Kunde schließt sich, gleich auf welche Weise, einer Einkaufskooperation, einem Einkaufskontor oder einer ähnlichen Einkaufsvereinigung (im Folgenden auch: Organisation) an oder mit einer solchen Organisation zusammen, mit der wir bereits in vertraglichen Lieferbeziehungen stehen;

c) eine für den Kunden abgeschlossene Warenkreditversicherung wird gekündigt.

 

Sollte über das Vermögen eines Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, verliert der Kunde automatisch zu dem Zeitpunkt der Antragstellung die Berechtigung, Angebote zu erfragen und Bestellungen abzugeben. Der Kunde hat uns sofort darüber zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch ihn oder durch einen Dritten gestellt wird. Das gilt jedoch nicht, wenn der Antrag durch einen Dritten offensichtlich unbegründet gestellt wurde.

 

Bereits erfolgte, aber noch nicht erfüllte Bestellungen werden nach Entzug bzw. Verlust der Bestellberechtigung nicht mehr ausgeführt. Diese Bestellungen sind dann aufgehoben, außer wenn wir sie bereits angenommen haben.

 

§ 2 Preise und Mengen

Unsere schriftlichen und mündlichen Angebote sind hinsichtlich Preis und Menge freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

 

§ 3 Mängelansprüche

Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie vertragsgemäß ist. Mängelrügen müssen unverzüglich in Textform (per E-Mail oder Fax) oder telefonisch erfolgen. Die Rüge muss sofort fernmündlich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Warenlieferung bzw. Entdeckung des Mangels erfolgen.

 

Bei Abholung der Ware ist diese sofort zu untersuchen, und erkennbare Mängel sind sofort geltend zu machen. Bei anfangs nicht erkennbaren Mängeln gelten die vorbezeichneten Fristen entsprechend, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung. Unterlässt der Abnehmer die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass Menge oder Beschaffenheit offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweichen, dass wir eine Genehmigung des Abnehmers als ausgeschlossen betrachten mussten. Ansprüche des Abnehmers sind auch ausgeschlossen, wenn die Ware nach Erhalt unsachgemäß verändert, behandelt, gelagert, be- oder verarbeitet wurde, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die geltend gemachten Mängel nicht darauf beruhen.

 

Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Ware hergeleitet werden, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz, verjähren in zwölf Monaten, beginnend mit Gefahrübergang, ausgenommen bei grobem Verschulden und bei Ansprüchen auf Ersatz für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Dies gilt auch für etwaige konkurrierende deckungsgleiche Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung. Abweichend davon gilt für Rückgriffsansprüche bei an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB weiterveräußerten Waren (Verbrauchsgütern) § 479 BGB.

 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten Lieferung die Lieferung unseres Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder, wenn das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Alle von uns und/oder in unserem Namen und/oder für unsere Rechnung verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die wir aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden gegen diesen haben oder künftig erwerben, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei der Hingabe von Schecks durch den Kunden bleibt unser vorbehaltenes Eigentum bis zur Bareinlösung bestehen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die unter unserem Eigentum stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern.

 

Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für die dadurch entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

 

Bei Veräußerung der Ware, unabhängig davon, ob verarbeitet, vermischt oder nicht, tritt der Kunde bereits jetzt seine gesamte Forderung gegen seinen Kunden in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen ab. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

Eingriffe oder Maßnahmen Dritter in die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind uns vom Kunden unverzüglich anzuzeigen. Bei Pfändungen hat der Kunde dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen, dass die gepfändeten Gegenstände unser Vorbehaltseigentum sind und uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, können die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von uns heraus verlangt werden, in Besitz genommen und freihändig verwertet werden. Machen wir den Eigentumsvorbehalt auf diese Weise oder ausdrücklich geltend oder pfänden wir die Vorbehaltsware, so liegt darin stets ein Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

§ 5 Haftung

Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen für alle Schäden, die nicht an der gekauften Ware selbst entstanden sind, wenn kein Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, von schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Übernahme einer Garantie oder der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Unter wesentlichen Vertragspflichten im Sinne des vorstehenden Satzes sind solche Verpflichtungen zu verstehen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertag nach Inhalt und Zweck gerade gewähren soll, ferner solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

§ 6 Schlussbestimmungen

Gegebenenfalls von uns herausgegebene Preislisten und Ordersätze bleiben unser Eigentum und sind streng vertraulich zu behandeln. Der Kunde bleibt bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung hinsichtlich aller Konditionen, Verkaufspreise und Rabatte für alle Sortimente und sonstigen Artikel zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Er ist auch verpflichtet, seine Mitarbeiter im gleichen Umfang zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort, an dem das Lager gelegen ist, von dem die Waren bezogen werden. Gerichtsstand sind die für den Sitz unserer Firma zuständigen Gerichte.

 

Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Abteilung


Icefresh GmbH

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